Das Bundesfinanzministerium erläutert im BMF-Schreiben vom 01.12.2006 die Handhabung der Entfernungspauschalen ab 2007.
Zusammengefasst lässt sich sagen:
Der Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft kann insgesamt maximal 4.500 Euro pro Jahr absetzen.
Als Selbstfahrer in einer Fahrgemeinschaft können nochmals zusätzlich bis 4.500 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Ist ein Arbeitnehmer sowohl Mitfahrer als auch Selbstfahrer, kann er jährlich bis 9.000 Euro als Werbungskostenpauschale steuerlich absetzen.
Für alle, die täglich einen langen Arbeitsweg haben und sich an einer Fahrgemeinschaft beteiligen wollen oder es bereits tun, ist dies ein besonderer Steuertipp. Als Mitglied einer Fahrgemeinschaft können jährlich bis zu 9.000 Euro als Werbungskostenpauschale steuerlich abgesetzt werden. Hierzu muss man lediglich sowohl Mitfahrer als auch Selbstfahrer einer Fahrgemeinschaft sein.
Diesen Abzugsbetrag erreicht man natürlich nur dann, wenn man bereits aufgrund der Entfernungskilometer über einen Betrag von 4.500 Euro kommt, mehr aber aufgrund der festgelegten Höchstbeträge nicht absetzen kann.
Für die Berechnung der Entfernungspauschale wird die Entfernung (= kürzeste Straßenverbindung) zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte verwendet. Muss für die Abholung der Mitfahrer ein Umweg gefahren werden, können die hierfür zurückgelegten Kilometer nicht berücksichtigt werden.
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